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von admin

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Melisa Event Organisation

  •  1 Allgemeines / Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Melisa Event Organisation, vertreten durch Özlem Akca (Inhaberin). Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung. Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden, Melisa Event Organisation als Agentur bezeichnet.

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossen werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, soweit die Agentur sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

  • 2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang

Angebote von der Agentur an den Kunden sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande. Mit Annahme von Angeboten sowie Abnahme von Lieferungen und Leistungen von der Agentur erklärt der Kunde in jedem Fall die Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nach Angebotsannahme durch den Kunden ist die Agentur berechtigt, Vertragsabschlüsse mit Dritten im Zusammenhang mit der durchzuführenden Veranstaltung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu tätigen. Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.

Die Agentur ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen bezüglich einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung erforderlich werden. Das Recht erstreckt sich nur auf solche Abänderungen und Abweichungen, durch welche der Gesamtzuschnitt der Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.  Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm an „ Melisa Event Organisation “ gestellten zur Verfügung gestellten Unterlagen auf eventuell bestehende Urheber oder sonstige Rechte Dritter überprüft sind und stellt „ Melisa Event Organisation “ bei Rechtsverletzung von der Inanspruchnahme aller Dritter frei.  Soweit „ Melisa Event Organisation “ in Erfüllung seiner Aufgaben Verträge mit Dritten abschließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und im Auftrag des Kunden. Die hierzu erforderliche Bevollmächtigung wird durch ein gesondertes Schreiben erteilt. Obwohl nicht „ Melisa Event Organisation “, sondern der Kunde, Vertragspartner dieser beauftragten Dritter ist, wird „ Melisa Event Organisation “ diesen Dritten gegenüber weisungsberechtigt. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern sind vom Kunden zu tragen. Sollten veranstaltungsbedingt Gebühren (z. Bsp. GEMA) oder Kosten für Energie, Wasser etc. anfallen, so sind diese vom Kunden zu entrichten.


  • 3 Zahlungsbedingungen

Die durch die Agentur angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Die Agentur behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 4 Monate nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese wird die Agentur dem Kunden auf Verlangen nachweisen.  Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Wenn nicht gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart sind, dann gilt: 25% des Beratungshonorars sind spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung 75% bis zum Tag der Hochzeit zahlbar.  Bei Hochzeiten ab einer Entfernung von 150 km ab Stadtgrenze Karlsfeld, ist dem Hochzeitsplaner am Hochzeitstag ein Zimmer für eine Übernachtung am Tag der Hochzeit zur Verfügung zu stellen. 
Die Betreuung am Hochzeitstag umfasst einen Stundenumfang von 8h. Darüber hinaus anfallende Arbeitszeit wird extra in Rechnung gestellt. Im Falle eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in der Höhe von 7%/Tag des noch fälligen Betrages berechnet. „Melisa Event Organisation“ wird zum momentanen Zeitpunkt als Kleinunternehmen eingestuft. Somit wird für unsere Dienstleistung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Agentur sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Honorare für Einzelleistungen, wie Recherche und Vermittlungen von Dritten (Räumlichkeiten, Künstler etc.) sind sofort nach Vorlage der vereinbarten Vorschläge an die Agentur zu zahlen (unabhängig davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat). Für Sonderanfertigungen und Druckaufträge gilt grundsätzlich Vorkasse.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Agentur über den Betrag frei verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Bankkonto der Agentur vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und zahlt er nicht innerhalb einer mit schriftlicher Mahnung gesetzten Frist nebst Ablehnungsdrohung, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle dieses Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, der Agentur Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.

Werden der Agentur nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere seine Zahlungen einstellt oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird, so ist die Agentur berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Die Agentur ist in diesem Falle außerdem berechtigt, vor der Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.  Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die Agentur anerkannt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  • 4 Pflichten des Kunden

Der Kunde hat eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung.  Die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Kunden.

Der Verleih von Dekorationsmaterialien ist Gegenstand gesonderter Regelungen, die dem Kunden gegebenenfalls mit dem Angebot übermittelt werden.

Sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten in Verzug ist, ist die Agentur an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung des Namens, der Anschrift, der Rechtsform oder der Bankverbindung unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, „Melisa event Organisation“ während der Vorbereitung und Durchführung der Feierlichkeiten zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und den Zugang zu Räumlichkeiten zu verschaffen, wenn nicht die Anmietung gesonderter Räumlichkeiten erfolgt. Bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, ist „Melisa Event Organisation“ berechtigt vom Vertrag zurück zu treten.

  • 5 Stornovereinbarungen

Bei Stornierungen bis zwei Wochen vor der Hochzeit wird eine Stornogebühr von 75%, ab zwei Wochen vorher von 100% des Beratungshonorars verrechnet. 
 Alle Stornogebühren, die bei den von den Hochzeitsplanern im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragen Unternehmen anfallen, sind vom Auftraggeber entsprechend der dort gültigen AGB´ s zu tragen.

  • 6 Leistungserbringung

Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, zum schnellstmöglichen Termin.

Liefertermine und Fristen gelten als unverbindlich, wenn diese nicht durch

die Agentur schriftlich bestätigt wurden. Leistungsfristen beginnen jedoch in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung bereinstimmung erzielt ist und der Kunde die von ihm zu leistenden bzw. zu beschaffenden Informationen und Unterlagen übermittelt hat, die Agentur schriftlich bestätigt hat und falls vereinbart die Anzahlung geleistet hat.

Die Agentur wird von ihrer Lieferungs- und Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird, die die Agentur trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse usw., auch wenn sie bei Lieferanten von der Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden.

Der Kunde ersetzt der Agentur alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, an dem die Agentur von der Lieferungs- und/oder Leistungspflicht frei wird.  Kommt der Kunden in Annahmeverzug, so ist die Agentur berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen auf den Kunden über. Gerät die Agentur mit Lieferungen und/oder Leistungen in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Gesamtvertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.  Versand, Erfüllungsort, Transportschäden: Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Kunden mit einem Transportunternehmen nach Wahl von der Agentur.  Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur die Versandkosten oder einen Teil davon übernimmt. Die Gefahr geht mit dem Versand, bei Abholung mit der Übergabe auf den Kunden über.

Transportschäden hat der Kunde direkt dem Transporteur anzuzeigen.

  • 7 Rücktritt / Kündigung

Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt, somit einem unvorhergesehenen, von beiden Parteien nicht beeinflussbaren außerordentlichen Grund unmöglich werden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen.

Die Kündigung des vorliegenden Vertrages ist für die Parteien aus außerordentlichem Grunde rechtlich zulässig. Der Rücktritt vom Vertrag ist von beiden Vertragsparteien innerhalb 14 Tage nach Unterzeichnung möglich. Der Rücktritt vom Vertrag ist außerdem unter Angabe eines wichtigen Grundes möglich.

Als solche Gründe gelten z.B.:

  • Leistungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung
  • Erheblicher Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch die andere Partei, so dass die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar wird.
  • Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartner Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder            bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen
  • trotz Verzuges und Anmahnung keine Zahlung geleistet wurde
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners beantragt oder eröffnet wurden ist.
  • Schecks mangels Deckung nicht eingelöst werden können
  • trotz Abmahnung schwerwiegende Vertragsverletzungen nicht unterlassen werden
  • im Falle des Todes des Auftraggebers
  • Nichterbringung vertraglich geschuldeter

Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei zu erfolgen. Für den Fall der vorstehend geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit die Agentur für den Kunden aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind diese im Falle der Kündigung des Vertrages an den Kunden unter den voraussetzungen zurückzuzahlen, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden. Soweit sich die

jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist die Agentur verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch an den Kunden abzutreten. Im Falle des Rücktritts bzw. der nicht durch die Agentur  verschuldeten Kündigung des Vertrages hat der Kunde der Agentur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen sowie im Zusammenhang mit dem Vertrag folgende Aufwendungen zu ersetzen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zusätzlich einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen. Die Agentur ist berechtigt, anstatt des Aufwendungsersatzes die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend zu machen. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bleibt unberührt.

  • 8 Gewährleistung

Bei Anlieferung von Waren hat der Kunde diese unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen.

Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sind unverzüglich dem ausführenden Betrieb bzw.  Veranstaltungsleiter mitzuteilen. Dasselbe gilt für Beanstandungen der durch die Agentur erbrachten Leistungen. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und Leistungen der Agentur sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung mündlich bzw.  telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich der Agentur mitzuteilen.

Sind von der Agentur gelieferte Waren mangelhaft, ist die Agentur zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung ist die Agentur verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, oder ist die Agentur zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, nicht in der Lage, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden gilt § 9 entsprechend. Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden.

  • 9 Haftung

Melisa event Organisation hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, ausgenommen bei Verletzung des Lebens sowie der Gesundheit, sowie bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Das gilt in gleicher Weise für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Alle Lieferanten, Künstler, und Dienstleistungsunternehmer, die u. a. durch unsere Planung und Vermittlung zum Einsatz kommen bzw. gekommen sind, handeln auf eigene Rechnung. Dadurch entstandene Schäden durch Nichtlieferung bzw. Nichtleistung, weitere Schäden, Lieferverzug oder Verletzung von Vertragspflichten durch diese sind grundsätzlich von Schadensersatzansprüchen gegen uns ausgenommen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch uns vorliegt.  Eine Haftung für Schäden durch Melisa event Organisation wird nicht übernommen.

Die Agentur haftet  gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

Haftet die Agentur für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der Agentur verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. In den oben genannten Fällen haftet die Agentur nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

Die Agentur haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste der Agentur oder deren Lieferanten beeinflusst werden. Gleiches gilt für das Eintreten von Umständen, die die Veranstaltung unmöglich machen, aber von der Agentur nicht verursacht wurden oder in anderer Weise zu vertreten sind.

  • 10 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

Sämtliche erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum der Agentur.

Nutzungsrechte jeder Art an den von der Agentur erstellten Konzeptionen, Texten, Videos, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei der Agentur.

Die Agentur ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos, Videos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Die Agentur ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.

  • 11 Schriftform / Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die  die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist

  • 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Melisa Event Organisation Hochzeitsagentur wird von der Inhaber Emin Akca betrieben. Firmensitz der Melisa Event Organisation

Hochzeitsagentur ist: Melisa Event Organisation Rathaus Str.23 85757 Karlsfeld

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Agentur unterliegt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Dachau. Dies gilt auch für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist

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